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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren – BmTierSSchV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2005, 1027)

Art Voraussetzungen
1 2
1. Füchse und Nerze Die Tiere
1.
stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist,
2.
sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
3.
weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen Geflügel Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
1.
in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder
2.
der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt.
2.1 Papageien und Sittiche Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem
1.
in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder
2.
eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt
worden ist.

Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25